Commission Regulation (EC) No 1209/98 of 10 June 1998 on the sale, at prices fixed in advance, of beef held by the United Kingdom to the armed forces
VERORDNUNG (EG) Nr. 1209/98 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 1998
über den Verkauf an die Streitkräfte, zu im voraus festgesetzten Preisen, von Rindfleisch aus den Beständen des Vereinigten Königreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2634/97 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Anwendung der Interventionsmaßnahmen hat Vorräte im Rindfleischsektor entstehen lassen. Damit diese Bestände nicht übermäßig lange gelagert werden, sollte ein Teil davon verkauft werden.
Im Vereinigten Königreich gelten für Interventionsrindfleisch bestimmte Verbringungsbeschränkungen, die in der Entscheidung 98/256/EG des Rates ( 3 ) festgelegt sind. Daher sollten geeignete Absatzmärkte innerhalb dieses Mitgliedstaats gefunden werden. Die Streitkräfte und das für sie arbeitende Personal stellen einen solchen Absatzmarkt dar.
Der Verkauf an die Streitkräfte sollte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 ( 5 ), insbesondere Titel I und III, und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 ( 7 ), insbesondere Titel II, erfolgen, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Abweichungen erforderlich sind.
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Bestandsverwaltung sollte die Interventionsstelle vorrangig das Fleisch verkaufen, das am längsten gelagert wurde.
Es sind Bestimmungen für den Fall vorzusehen, daß die Erzeugnisse von einem Bevollmächtigten gekauft werden, der im Namen der Empfänger handelt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs ist unbeschadet der Entscheidung 98/256/EG zu ermächtigen, den Streitkräften des Vereinigten Königreichs und dem für sie arbeitenden Personal Rindfleisch ohne Knochen aus ihren Beständen zu verkaufen.
(2) Ausführliche Angaben zu den Erzeugnissen und ihren Verkaufspreisen sind in Anhang I aufgeführt.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind unter dem Begriff „für die Streitkräfte arbeitendes Personal“ Personen zu verstehen, die von den Streitkräften des Vereinigten Königreichs als Zivilisten beschäftigt werden, und solche, die militärische Einrichtungen besuchen.
(4) Die Verkäufe werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere Titel I und III, sowie gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführt.
(5) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkauft die Interventionsstelle zuerst das am längsten gelagerte Fleisch.
(6) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 ist im Kaufantrag nicht anzugeben, in welchem Lagerhaus das Fleisch gelagert wird.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 genannte Käufer kann einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, die gekaufte Ware zu übernehmen. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte mit dem Kaufantrag des von ihm vertretenen Käufers die genannte schriftliche Vollmacht vorlegen.
(2) Die im vorstehenden Absatz genannten Käufer und Bevollmächtigten führen eine Buchhaltung, anhand deren die Lieferung der Erzeugnisse an eine militärische Einrichtung überprüft werden kann, insbesondere um die Übereinstimmung der Mengen der gekauften Erzeugnisse und der gelieferten Erzeugnisse sicherstellen zu können.
Artikel 3
(1) Die Kartons mit dem gemäß dieser Verordnung freigegebenen Rindfleisch sind deutlich und unverwischbar wie folgt zu beschriften:
„Intervention beef sold to the armed forces“
(1) .
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Käufers zulassen, daß die erste Stufe der Verarbeitung und des Umpackens des Rindfleischs in einer nicht militärischen Einrichtung durchgeführt wird, vorausgesetzt, daß diese Vorgänge unter angemessener Aufsicht stattfinden.
In diesen Fällen sind die umgepackten Kartons gemäß Absatz 1 zu kennzeichnen.
Artikel 4
(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird auf 12 ECU/100 kg festgesetzt.
(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 ist die Lieferung des Rindfleischs an eine militärische Einrichtung eine Hauptpflicht.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANEXO IBILAG IANHANG IΠΑΡΑΡΤΗΜΑ ΙANNEX IANNEXE IALLEGATO IBIJLAGE IANEXO ILIITE IBILAGA I
ANEXO II — BILAG II — ANHANG II — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II — ANNEX II — ANNEXE II — ALLEGATO II — BIJLAGE II — ANEXO II — LIITE II — BILAGA II
Direcciones de los organismos de intervención — Interventionsorganernes adresser — Anschriften der Interventionsstellen — Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως — Addresses of the intervention agencies — Adresses des organismes d'intervention — Indirizzi degli organismi d'intervento — Adressen van de interventiebureaus — Endereços dos organismos de intervenção — Interventioelinten osoitteet — Interventionsorganens adresser
UNITED KINGDOM
Intervention Board Executive Agency
Kings House
33 Kings Road
Reading
RG1 3BU
Berkshire
Tel. (01189) 58 36 26
Fax (01189) 56 67 50
( 1 ) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.
( 2 ) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 13.
( 3 ) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 32.
( 4 ) ABl. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12.
( 5 ) ABl. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39.
( 6 ) ABl. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17.